AGB Ferienbetreuung

 

Abwesenheit des Kindes durch Krankheit oder sonstige Gründe:

Bei einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz hat das Kind der Einrichtung fern zu bleiben bis per ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Inkubation unmöglich ist.

Leidet ein Kind an einer sonstigen ansteckenden Krankheit hat das Kind der Einrichtung ebenfalls fern zu bleiben bis die Inkubation anderer Kinder, anderer Eltern und des Betreuungspersonals ausgeschlossen ist.

Längeres Fernbleiben aus sonstigen Gründen sollte der Einrichtung umgehend mitgeteilt werden.

Versicherungsschutz

Alle in der Ferienbetreuung aufgenommenen Kinder sind während des regelmäßigen Besuches durch Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung stehen.

Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von 3 Tagen eine schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen. Aus diesem Grunde werden die Eltern verpflichtet, auch Unfälle der Kinder auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung dem Träger unverzüglich mitzuteilen, damit dieser evtl. bestehende Ansprüche fristgerecht anmelden kann.

Eine Haftung für Unfälle auf Umwegen erfolgt unter Berücksichtigung des natürlichen Spielbetriebs von Kindern nur in Ausnahmefällen. Der Versicherungsschutz beinhaltet ausschließlich Leistungen im Hinblick auf Personenschäden.

Für Sachschäden, z.B. Kleidungsstücke, Fahrräder und Spielzeug wird keine Haftung übernommen.

Aufsichtspflicht

Durch den Betreuungsvertrag übertragen die Eltern die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht für einen Teil des Tages auf den Träger der Einrichtung. Dieser delegiert seine Aufsichtspflicht auf das pädagogische Personal.

Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter.

Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von ihnen bevollmächtigte Person.

Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg, zur und von der Einrichtung obliegt allein den Eltern. Der Träger und sein Personal haben grundsätzlich ihre Pflichten erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Einrichtung entlassen.

Abholung/Heimweg:

Holen die Eltern ihr Kind nicht persönlich ab oder ist nur ein Elternteil Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist der Einrichtung schriftlich mitzuteilen, wer das Kind abholen darf.

Zahlung

Die Betreuungspauschale i. H. v. 249€ (zzgl. 19% MwSt.) pro Woche wird mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages fällig. Die Buchung ist nicht stornierbar.

Im Falle eines eingeschränkten Betriebs aufgrund eventueller Covid-Regulierungen durch das Staatsministerium für Familie und Soziales beantrage ich für mein Kind die Notbetreuung bei Zuckertag.

Bei einer Absage der Betreuung fällt die komplette Betreuungspauschale in Höhe von 249€* zzgl. gesetzl. MwSt. je gebuchter Woche an.