Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat angekündigt, die Regelungen zum Infektionsschutz und zum Kontaktpersonenmanagement im Bereich der Kindertagesbetreuung anzupassen. Darauf aufbauend und mit Blick auf die überwiegend milderen Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der inzwischen auch in Bayern dominierenden Virusvariante Omikron möchten wir Euch über das künftige Vorgehen im Bereich der Kindertagesbetreuung vorab informieren. Details werden derzeit noch erarbeitet.  Uns ist jedoch wichtig, Euch bereits frühzeitig über die erwarteten Änderungen zu informieren.

Isolation von infizierten Personen
Kinder und Beschäftigte, deren Selbsttests positiv waren, dürfen die Einrichtung auch künftig nicht besuchen.

Kontaktnachverfolgung
Künftig findet durch die Gesundheitsämter keine Kontaktnachverfolgung in Einzelfällen mehr statt. Solange nur einzelne Kinder oder Beschäftige positiv auf das Corona-Virus getestet werden, hat dies zunächst für die übrigen Kinder und Beschäftigten keine Auswirkungen auf den Besuch der Einrichtung.

Häufung von Infektionsfällen
Von einer Häufung von Infektionsfällen ist auszugehen, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, innerhalb der letzten fünf Tage infiziert sind. Bei einem Ausbruchsgeschehen soll die Gruppe vom Träger geschlossen werden und / oder Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Gruppenschließungen und Quarantäne erfolgen unabhängig voneinander.

Gruppenschließung
Im Falle einer Häufung von Infektionsfällen soll der Träger die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit) schließen. Die Entscheidung trifft der Träger.

Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Kinder, die von einer Quarantäneanordnung nicht betroffen wären, können die Einrichtung trotz Gruppenschließung grundsätzlich weiter besuchen. Allerdings wird auch ihnen empfohlen, die Kontakte zu reduzieren und die Einrichtung nicht zu besuchen.

Gemäß Nr. 2.1.1.2 AV Isolation sind von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)
  • Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
  • Genesene nach PCR-bestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind (zeitlich unbegrenzt)
  • Geboosterte mit 3 Impfungen (zeitlich unbegrenzt)

Die Einrichtung kann hierfür einen Nachweis verlangen. Entscheidend für die Frage, ob Kinder von der Gruppenschließung ausgenommen sind, sind stets die Ausnahmen von der Quarantäne nach der aktuellen Regelungen der AV-Isolation. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des StMGP unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.

Wenn nur wenige Kinder von der Gruppenschließung ausgenommen sind, können diese bei Bedarf vorübergehend auch in einer anderen Gruppe betreut werden, so dies aufgrund der angespannten Personallage notwendig ist.

Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung gilt für fünf Wochentage. Beginnt die Gruppenschließung bspw. am Freitag, so ist der letzte Tag der Schließung der Dienstag. Eventuelle Quarantäneanordnungen gelten selbstverständlich ab dem Tag der Anordnung.

Da die Gruppenschließung eine mögliche Häufung von Infektionsfällen unterbricht, kann bei den nach Ablauf der fünf Tage zurückkehrenden Kindern davon ausgegangen werden, dass sie von der Häufung der Infektionsfälle nicht betroffen waren. Daher setzt eine erneute Gruppenschließung der gleichen Gruppe voraus, dass es dort nach der Rückkehr der Kinder zu einer erneuten Häufung von Infektionsfällen kommt.

Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung haben die Kinder einen Testnachweis zu erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Information des Gesundheitsamtes bei einer Häufung von Infektionsfällen
Zuckertag informiert das Gesundheitsamt umgehend über die Häufung der Fälle. Das Gesundheitsamt kann alle Kinder der betroffenen Gruppe als enge Kontaktpersonen einstufen. Das bedeutet, dass die Kinder sich in Quarantäne begeben müssen.

 

Stand: 03.02.2022